Allgemeine Vetragsbedingungen

icon Kommunikation für Kultur und Wirtschaft GmbH, im Folgenden Kommunikations-Designbüro genannt.


1. Urheberschutz und Nutzungsrechte

1.1 Der einem Kommunikations-Designbüro erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes. Die kostenlose Vorlage von Entwürfen ist ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Kommunikations-Designbüros sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshohe nicht erreicht ist.

1.3 Änderungswünsche des Kunden haben keine Auswirkungen auf die Urheberschaft.

1.4 Ohne Zustimmung des Kommunikations-Designburos dürfen dessen Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.5 Die Werke des Kommunikationsdesign-Büros dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.6 Wiederholungsnutzungen (z. B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z. B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Kommunikationsdesign-Büros.

1.7 Über den Umfang der Nutzung steht dem Kommunika-tions-Designbüro ein Auskunftsanspruch zu.


2. Honorar

2.1 Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.

2.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoptionen nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet das Kommunikations-Designbüro ein Abschlagshonorar.

2.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des BDG Berufsverband der Kommunikationsdesigner.

2.4 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

2.5 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinerlei Einfluss auf das Honorar, sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.6 Die Honorare sind bel Ablieferung der Arbeiten fällig: sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann das Kommunikations-Designbüro Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.7 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.


3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten

3.1 Die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung, u. ä. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2 Im Zusammenhang mit Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z. B. Modelle, Zwischenproduktionen, Scankosten, Kopien) sind zu erstatten.

3.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags/ der Nutzung erforderlich sind, werden die entstehenden Kosten und Spesen berechnet.

3.4 Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z. B. Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt das Kommunikations-Designbüro nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber/Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5 Soweit das Kommunikations-Designbüro auf Veranlassung des Auftraggeber/Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber/Verwerter das Kommunikations-Designburo von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringen sofort fällig.


4. Haftung

4.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Kommunikations-Designbüro nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

4.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text

4.3 Soweit das Kommunikations-Designbüro auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerters Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet es nicht für die Leistungserbringung.

4.4 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Tellen an das Kommunikations-Designbüro, stellt er dieses von der Haftung frei.

4.5 Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


5. Belegexemplare, Referenzen

5.1 Von vervielfältigten Werken sind dem Kommunikations-Designbüro mindestens fünf Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die es auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.

5.2 Dem Kommunikations-Designbüro steht das Recht zu, die veröffentlichten Werke im Rahmen der Eigenwerbung als Referenz zu nutzen.


6. Gestaltungsfreiheit

6.1 Für das Kommunikations-Designbüro besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

6.2 Die dem Kommunikations-Designbüro überlassenen Vorlagen (z. B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber/Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.


7. Erfüllungsort

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Kommunikations-Designbüros.


8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.